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Der Weg in die Selbstständigkeit

Für Ärztinnen und Ärzte

Für die Gründung oder Übernahme einer Arztpraxis muss ein Medizinstudiengang der Human-, Zahn- oder Tiermedizin mit den drei dafür erforderlichen Staatsexamina erfolgreich bestanden sein. Doch das ist noch nicht alles. Zusätzlich muss eine Approbation gemäß §3 der Bundesärzteordnung (BÄO) nachgewiesen werden.

Approbation vorrausgesetzt

Fehlt diese, darf keine Arztpraxis betrieben werden, denn die Approbation ist die staatliche Zulassung, um eine Tätigkeit als Arzt in Deutschland auszuüben. Um selbstständig zu praktizieren, sind darüber hinaus Zusatzqualifikationen nachzuweisen. Beispiel eine mehrjährige Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin oder einer fachärztlichen Richtung. Zahnmediziner und Zahnmedizinerinnen müssen eine gewisse Zeit als Assistenzärzte absolviert haben. Lediglich im Bereich der Tiermedizin ist die Approbation nach dem Studium ausreichend.

Privat- oder Kassenpatienten?

Liegen alle erforderlichen Nachweise vor, steht der Selbstständigkeit "fast" nichts mehr im Wege und eine Arztpraxis kann theoretisch eröffnet werden. Theoretisch deshalb, weil zunächst nur Selbstzahlende und Privatpatienten behandelt werden dürfen. Sollen auch gesetzlich Krankenversicherte behandelt werden, ist eine Zulassung als Vertragsarzt erforderlich. Diese staatliche Regulierung soll verhindern, dass es in gewissen Regionen zur Unterversorgung kommt, während an beliebten Orten eine wahre Ärzteschwemme herrscht.

In der Vertragsarztzulassung wird auch geregelt, ob in Vollzeit (20 Sprechstunden pro Woche) oder Teilzeit (10 Sprechstunden) praktiziert werden soll. Wichtig ist hier, dass die Teilzeitzulassung nur dann in eine Vollzeitzulassung umgewandelt werden kann, wenn in der jeweiligen Region ein halber Arzt Sitz frei wird. Sitze für Vertragsärzte sind auch deshalb reguliert, weil damit flächendeckend eine ausreichende ärztliche Versorgung sichergestellt werden soll. Diese wichtige Vertragsarztzulassung muss beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen der jeweiligen Region beantragt werden.

Praxisformen: eine Kurzübersicht

 

Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder MVZ: Die Entscheidung hängt nicht nur von den persönlichen Vorstellungen und Plänen ab, sondern auch davon, was in der Region möglich ist, denn die Zahl der Ärzte je 100.000 Einwohner variiert in Deutschland je nach Region zwischen unter 100 und 400.

In Großstädten und Ballungszentren ist die Versorgung meist besser. Eine Neugründung wird deshalb eher schwierig sein als im ländlichen Umfeld. Welche Unterschiede gibt es bei den einzelnen Formen?

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist umgangssprachlich besser als Gemeinschaftspraxis bekannt. Mehrere Ärzte und Ärztinnen teilen sich die Praxisräume, das Personal und auch den Kundenstamm. Gewinne werden entsprechend dem Gesellschaftervertrag aufgeteilt. Zusätzlich gibt es noch die ÜBAG, eine überörtliche BAG. Hier praktizieren die beteiligten Mediziner und Medizinerinnen in mehreren Praxen innerhalb einer KV-Region. Eine Praxis fungiert jedoch als Hauptsitz der ÜBAG, alle weiteren als Nebensitze. Die Abrechnung und Gewinnverteilung entsprechen den Vorgaben einer BAG. Doch der Vorgaben noch nicht genug: eine Teil-BAG oder TBAG ist eine Sonderform der ÜBAG. In diesem Fall bezieht sich das Gemeinschaftsangebot verschiedener Praxen auf einen bestimmten Teil der Leistungen. Zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen, die privat zu bezahlen sind.

Die Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft könnte fast mit einer Wohngemeinschaft verglichen werden. Sowie in einer WG jede Person ein eigenes Zimmer und im Kühlschrank ein eigenes Fach hat, wird in einer Praxisgemeinschaft auch alles geteilt. Doch die Räume, Geräte oder auch das Personal arbeiten wirtschaftlich unabhängig voneinander und verfügen zudem jeweils über einen eigenem Patientenstamm. 

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren, kurz MVZ, liegen im Trend. Ein MVZ besitzt im Gegensatz zur BAG für die Vertragsarztzulassung nur eine Zulassungsnummer der Kassenärztlichen Vereinigung. Unter der gemeinsamen Zulassung können mehrere Ärztinnen und Ärzte aus einer gleichen oder unterschiedlichen Fachrichtung praktizieren, entweder als Gesellschafter oder Angestellte.

Im Überblick

Einzelpraxis BAG Praxisgemeinschaft MVZ

Praxisräume

einzeln

gemeinsam

gemeinsam

gemeinsam

Einrichtung & Geräte

einzeln

gemeinsam

gemeinsam

gemeinsam

Praxispersonal

einzeln

gemeinsam

gemeinsam

gemeinsam

Praxisnamen

einzeln

gemeinsam

einzeln

gemeinsam

Patientenstamm

einzeln

gemeinsam

einzeln

gemeinsam

Praxisdokumentation

einzeln

gemeinsam

einzeln

gemeinsam

Abrechnung

einzeln

gemeinsam

einzeln

gemeinsam

Haftung

einzeln

gemeinsam

einzeln

gemeinsam

Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung

Wer erhält die KV-Zulassung?

Arzt

Arzt

Arzt

MVZ

Übliche Rechtsformen

Einzelunternehmen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Praxisräume

einzeln

Einrichtung & Geräte

einzeln

Praxispersonal

einzeln

Praxisnamen

einzeln

Patientenstamm

einzeln

Praxisdokumentation

einzeln

Abrechnung

einzeln

Haftung

einzeln

Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung

Wer erhält die KV-Zulassung?

Arzt

Übliche Rechtsformen

Einzelunternehmen

Praxisräume

gemeinsam

Einrichtung & Geräte

gemeinsam

Praxispersonal

gemeinsam

Praxisnamen

gemeinsam

Patientenstamm

gemeinsam

Praxisdokumentation

gemeinsam

Abrechnung

gemeinsam

Haftung

gemeinsam

Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung

Wer erhält die KV-Zulassung?

Arzt

Übliche Rechtsformen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

Praxisräume

gemeinsam

Einrichtung & Geräte

gemeinsam

Praxispersonal

gemeinsam

Praxisnamen

einzeln

Patientenstamm

einzeln

Praxisdokumentation

einzeln

Abrechnung

einzeln

Haftung

einzeln

Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung

Wer erhält die KV-Zulassung?

Arzt

Übliche Rechtsformen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

MVZ

Praxisräume

gemeinsam

Einrichtung & Geräte

gemeinsam

Praxispersonal

gemeinsam

Praxisnamen

gemeinsam

Patientenstamm

gemeinsam

Praxisdokumentation

gemeinsam

Abrechnung

gemeinsam

Haftung

gemeinsam

Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung

Wer erhält die KV-Zulassung?

MVZ

Übliche Rechtsformen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Risiken als Unternehmer

In Verbindung mit der Selbstständigkeit und der gewählten Praxisform sind folglich unterschiedliche unternehmerische Risiken zu analysieren und bestmöglich abzusichern, wie zum Beispiel die eigene Gesundheitsvorsorge und die Absicherung der Arbeitskraft für längere Ausfälle. Hinzukommen Themen, wie Miete, Leasing beziehungsweise Kauf des technischen Equipments, Kredite für Abstandszahlungen bei einer Praxisübernahme oder Opfer einer Cyberattacke zu werden und nicht zuletzt die Folgen und Probleme, die ein Behandlungsfehler auslösen kann. All das erfordert im Kontext der persönlichen Karriere- und Lebensplanung eines Arztes in der Kundenberatung ein weitreichendes Know-how.