Der Weg in die Selbstständigkeit
Für Ärztinnen und Ärzte
Für die Gründung oder Übernahme einer Arztpraxis muss ein Medizinstudiengang der Human-, Zahn- oder Tiermedizin mit den drei dafür erforderlichen Staatsexamina erfolgreich bestanden sein. Doch das ist noch nicht alles. Zusätzlich muss eine Approbation gemäß §3 der Bundesärzteordnung (BÄO) nachgewiesen werden.
Approbation vorrausgesetzt
Fehlt diese, darf keine Arztpraxis betrieben werden, denn die Approbation ist die staatliche Zulassung, um eine Tätigkeit als Arzt in Deutschland auszuüben. Um selbstständig zu praktizieren, sind darüber hinaus Zusatzqualifikationen nachzuweisen. Beispiel eine mehrjährige Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin oder einer fachärztlichen Richtung. Zahnmediziner und Zahnmedizinerinnen müssen eine gewisse Zeit als Assistenzärzte absolviert haben. Lediglich im Bereich der Tiermedizin ist die Approbation nach dem Studium ausreichend.
Privat- oder Kassenpatienten?
Liegen alle erforderlichen Nachweise vor, steht der Selbstständigkeit "fast" nichts mehr im Wege und eine Arztpraxis kann theoretisch eröffnet werden. Theoretisch deshalb, weil zunächst nur Selbstzahlende und Privatpatienten behandelt werden dürfen. Sollen auch gesetzlich Krankenversicherte behandelt werden, ist eine Zulassung als Vertragsarzt erforderlich. Diese staatliche Regulierung soll verhindern, dass es in gewissen Regionen zur Unterversorgung kommt, während an beliebten Orten eine wahre Ärzteschwemme herrscht.
In der Vertragsarztzulassung wird auch geregelt, ob in Vollzeit (20 Sprechstunden pro Woche) oder Teilzeit (10 Sprechstunden) praktiziert werden soll. Wichtig ist hier, dass die Teilzeitzulassung nur dann in eine Vollzeitzulassung umgewandelt werden kann, wenn in der jeweiligen Region ein halber Arzt Sitz frei wird. Sitze für Vertragsärzte sind auch deshalb reguliert, weil damit flächendeckend eine ausreichende ärztliche Versorgung sichergestellt werden soll. Diese wichtige Vertragsarztzulassung muss beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen der jeweiligen Region beantragt werden.
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Die Berufsausübungsgemeinschaft ist umgangssprachlich besser als Gemeinschaftspraxis bekannt. Mehrere Ärzte und Ärztinnen teilen sich die Praxisräume, das Personal und auch den Kundenstamm. Gewinne werden entsprechend dem Gesellschaftervertrag aufgeteilt. Zusätzlich gibt es noch die ÜBAG, eine überörtliche BAG. Hier praktizieren die beteiligten Mediziner und Medizinerinnen in mehreren Praxen innerhalb einer KV-Region. Eine Praxis fungiert jedoch als Hauptsitz der ÜBAG, alle weiteren als Nebensitze. Die Abrechnung und Gewinnverteilung entsprechen den Vorgaben einer BAG. Doch der Vorgaben noch nicht genug: eine Teil-BAG oder TBAG ist eine Sonderform der ÜBAG. In diesem Fall bezieht sich das Gemeinschaftsangebot verschiedener Praxen auf einen bestimmten Teil der Leistungen. Zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen, die privat zu bezahlen sind.
Die Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft könnte fast mit einer Wohngemeinschaft verglichen werden. Sowie in einer WG jede Person ein eigenes Zimmer und im Kühlschrank ein eigenes Fach hat, wird in einer Praxisgemeinschaft auch alles geteilt. Doch die Räume, Geräte oder auch das Personal arbeiten wirtschaftlich unabhängig voneinander und verfügen zudem jeweils über einen eigenem Patientenstamm.
Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren, kurz MVZ, liegen im Trend. Ein MVZ besitzt im Gegensatz zur BAG für die Vertragsarztzulassung nur eine Zulassungsnummer der Kassenärztlichen Vereinigung. Unter der gemeinsamen Zulassung können mehrere Ärztinnen und Ärzte aus einer gleichen oder unterschiedlichen Fachrichtung praktizieren, entweder als Gesellschafter oder Angestellte.
Im Überblick
Einzelpraxis | BAG | Praxisgemeinschaft | MVZ | |
---|---|---|---|---|
Praxisräume | einzeln | gemeinsam | gemeinsam | gemeinsam |
Einrichtung & Geräte | einzeln | gemeinsam | gemeinsam | gemeinsam |
Praxispersonal | einzeln | gemeinsam | gemeinsam | gemeinsam |
Praxisnamen | einzeln | gemeinsam | einzeln | gemeinsam |
Patientenstamm | einzeln | gemeinsam | einzeln | gemeinsam |
Praxisdokumentation | einzeln | gemeinsam | einzeln | gemeinsam |
Abrechnung | einzeln | gemeinsam | einzeln | gemeinsam |
Haftung | einzeln | gemeinsam | einzeln | gemeinsam |
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung | ||||
Wer erhält die KV-Zulassung? | Arzt | Arzt | Arzt | MVZ |
Übliche Rechtsformen | Einzelunternehmen | Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) | Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
Einzelpraxis
Praxisräume
einzeln
Einrichtung & Geräte
einzeln
Praxispersonal
einzeln
Praxisnamen
einzeln
Patientenstamm
einzeln
Praxisdokumentation
einzeln
Abrechnung
einzeln
Haftung
einzeln
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung
Wer erhält die KV-Zulassung?
Arzt
Übliche Rechtsformen
Einzelunternehmen
BAG
Praxisräume
gemeinsam
Einrichtung & Geräte
gemeinsam
Praxispersonal
gemeinsam
Praxisnamen
gemeinsam
Patientenstamm
gemeinsam
Praxisdokumentation
gemeinsam
Abrechnung
gemeinsam
Haftung
gemeinsam
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung
Wer erhält die KV-Zulassung?
Arzt
Übliche Rechtsformen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
Praxisgemeinschaft
Praxisräume
gemeinsam
Einrichtung & Geräte
gemeinsam
Praxispersonal
gemeinsam
Praxisnamen
einzeln
Patientenstamm
einzeln
Praxisdokumentation
einzeln
Abrechnung
einzeln
Haftung
einzeln
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung
Wer erhält die KV-Zulassung?
Arzt
Übliche Rechtsformen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
MVZ
Praxisräume
gemeinsam
Einrichtung & Geräte
gemeinsam
Praxispersonal
gemeinsam
Praxisnamen
gemeinsam
Patientenstamm
gemeinsam
Praxisdokumentation
gemeinsam
Abrechnung
gemeinsam
Haftung
gemeinsam
Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Leitung
Wer erhält die KV-Zulassung?
MVZ
Übliche Rechtsformen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Risiken als Unternehmer
In Verbindung mit der Selbstständigkeit und der gewählten Praxisform sind folglich unterschiedliche unternehmerische Risiken zu analysieren und bestmöglich abzusichern, wie zum Beispiel die eigene Gesundheitsvorsorge und die Absicherung der Arbeitskraft für längere Ausfälle. Hinzukommen Themen, wie Miete, Leasing beziehungsweise Kauf des technischen Equipments, Kredite für Abstandszahlungen bei einer Praxisübernahme oder Opfer einer Cyberattacke zu werden und nicht zuletzt die Folgen und Probleme, die ein Behandlungsfehler auslösen kann. All das erfordert im Kontext der persönlichen Karriere- und Lebensplanung eines Arztes in der Kundenberatung ein weitreichendes Know-how.