
Ermächtigung von Krankenhausärzten: Ein Einblick
Die medizinische Versorgung in Deutschland ist regional unterschiedlich ausgeprägt. Besonders in ländlichen Gebieten kann es zu Versorgungslücken kommen, wenn niedergelassene Ärzte und Ärztinnen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. In solchen Fällen können Krankenhausärzte durch eine sogenannte Ermächtigung ärztliche ambulante Leistungen erbringen, um die Versorgung sicherzustellen.
Was ist die Ermächtigung von Krankenhausärzten?
Eine Ermächtigung erfolgt durch den Zulassungsausschuss der vertragsärztlichen Versorgung und erlaubt Krankenhausärzten, ambulante Leistungen zu erbringen. Dies ist jedoch zeitlich, räumlich und patientenbezogen begrenzt. Der Zulassungsausschuss regelt im Ermächtigungsbescheid die genaue Dauer, das Leistungsspektrum sowie den Kreis der zu behandelnden Patienten.
Rechtliche Grundlagen
- § 116 SGB V
- Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2025
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Erteilung einer Ermächtigung basiert auf den Versorgungsbedürfnissen vor Ort, wobei die Entscheidung keinen bundeseinheitlichen Vorgaben folgt. Stattdessen werden regionale Gegebenheiten berücksichtigt.
Ablauf und Rahmenbedingungen
Die DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) gibt folgende Informationen zum Thema Ermächtigung:
Versorgungslücken: Die Ermächtigung dient dazu, Versorgungslücken zu schließen. Es gibt jedoch keine umfassenden Statistiken darüber, in welchen Bundesländern oder Regionen dies häufig vorkommt.
Grenzen der Ermächtigung: Die genauen Details zur Dauer, dem Zeitaufwand und dem Patientenkreis einer Ermächtigung sind individuell im Ermächtigungsbescheid festgelegt.
Regelungen auf Bundes- und Landesebene: Die gesetzlichen Grundlagen sind bundesweit einheitlich, die Entscheidung über die Erteilung erfolgt jedoch auf Basis der lokalen Versorgungsrealitäten.
Veränderung des Beschäftigungsverhältnisses: Wie die Leistungen erbracht werden, hängt vom jeweiligen Chefarztvertrag ab. In der Regel werden diese Leistungen den Dienstaufgaben zugerechnet und über das Krankenhaus abgerechnet. Alternativ kann eine Nebentätigkeitsvereinbarung getroffen werden, bei der der Arzt die Leistungen selbst abrechnet, jedoch ein Nutzungsentgelt an das Krankenhaus zahlen muss.
Abrechnung der Leistungen: Die Leistungen werden über das Krankenhaus abgerechnet, es sei denn, es gibt eine Nebentätigkeitsvereinbarung.
Wahrnehmung durch Patienten: Für Patienten besteht der Hauptunterschied darin, dass sie für ambulante Leistungen ins Krankenhaus gehen müssen, anstatt eine niedergelassene Praxis aufzusuchen.
Beratungsansätze für Makler
Die Kombination aus angestellter und freiberuflicher Tätigkeit der Ärzte und Ärztinnen öffnet interessante Beratungsfelder:
- Krankentagegeld: bedarfsgerechte Absicherung für beide Einkommensarten
- Berufshaftpflichtversicherung: spezielle Absicherungen für freiberuflich erbrachte Leistungen
Ferner können Sie als Versicherungsmakler ihre Kompetenz untermauern, wenn Sie Ihre Kunden darauf hinweisen, dass sie in Verbindung mit der beschriebenen Doppeltätigkeit auch steuerliche und rechtliche Aspekte überprüfen lassen sollten.
