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Haftungsfallen

In der Betriebshaftpflichtversicherung

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Haftungsfallen für Sie in der Beratung zu einer Betriebshaftpflichtversicherungen lauern und welche Möglichkeiten Sie haben, diese zu umgehen.

Arbeitsmaschinen

Bei zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen ist die Frage nach dem Haftpflichtschutz relativ schnell beantwortet. Ohne Haftpflichtversicherung gibt es keine Zulassung.

Anders sieht es da bei genehmigungspflichtigen Arbeitsmaschinen aus. Für die Genehmigung des Betriebes einer Arbeitsmaschine ist ein Haftpflichtschutz nicht zwingend erforderlich. Somit bedarf es keiner separaten Deckung für die Maschine selbst, sie kann über die Betriebshaftpflichtversicherung des Betreibers erfolgen.

Allerdings schließen nicht alle Versicherer automatisch genehmigungspflichtige Arbeitsmaschinen in ihre Deckung ein, sondern erwarten eine separate Beantragung. 

Auszug aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

... z.B. Stapler, wie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie ein amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund) führen. Sie unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung und wenn sie mehr als 7.500 Kg Gesamtmasse haben auch den Vorschriften über die Sicherheitsprüfung.

Auszug § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.

Unser Tipp

Stellen Sie Ihren Kunden die Frage, ob sie in Besitz von genehmigungspflichtigen Arbeitsmaschinen bzw. Anlagen sind oder diese zetweise leihen. Mit einer entsprechenden Beratungsdokumentation nehmen Sie sich an dieser Stelle aus der Haftung.

In der BHV für das Baugewerbe der INTER sind genehmigungspflichtige Baumaschinen übrigens mitversichert.

Selbstbeteiligungen

Ihr Kunde nimmt eine höhere Prämie in Kauf und verzichtet beim Vertragsabschluss explizit auf die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Aber nur, weil Sie im Antrag das Kreuz bei "keine" setzen, bedeutet das nicht, dass der neue Vertrag Ihres Kundens keine Selbstbeteiligung beinhaltet.

Denn auch ohne generelle Selbstbeteiligung können einzelne Klauseln eine solche beinhalten. Das kann von 250 Euro bei Entladeschäden bis 10.000 Euro für Personenschäden in den USA reichen. Greift im Schadenfall eine dieser Klausel, ist der Ärger mit Ihrem Kunden vorprogrammiert.

Unser Tipp

Prüfen Sie vor Vertragsschluss vorsorglich nochmals die AVB des von Ihnen präferierten Versicherers. Im Zweifel lassen Sie sich von diesem nochmals bestätigen, dass es keine versteckten Selbstbeteiligungen im Vertrag gibt. 

Versteckte Selbstbeteiligungen gibt es in der BHV für das Baugewerbe der INTER übrigens nicht. Ihre Kunden haben die Wahl, ob Sie im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 Euro, 500 Euro, 1.000 Euro oder eben keinen tragen.

Subunternehmerbeauftragung

Im Baugewerbe ist Subunternehmerbeauftragung mehr als üblich. Ganze oder Teile von übernommenen Aufträgen werden dabei an dritte Unternehmen übertragen. Gründe für eine Subunternehmerbeauftragung gibt es viele. Aber keiner ist von Bedeutung für die Haftpflicht des ursprünglichen Auftragnehmers. Dieser haftet seinem Kunden gegenüber nämlich auch, wenn dieser von einem der beauftragten Subunternehmer geschädigt wurde.

Viele Produkte am Markt übernehmen nicht generell die Haftung aus Subunternehmerbeauftragung ihres Versicherungsnehmers. Und selbst wenn die Beauftragung pauschal versichert ist, kann es Begrenzungen bei Summen oder Leistungen geben.

Unser Tipp

Fragen Sie Ihren Kunden, ob er übernommene Aufträge ganz oder teilweise an dritte Unternehmen weitergibt und dokumentieren das Ergebnis entsprechend.

Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie für Ihren Kunden ein Produkt wählen, das die Haftpflicht einer Subunternehmerbeauftragung ohne Summen- oder Leistungsbegrenzungen deckt - wie die BHV für das Baugewerbe der INTER.