Upgrade für den INTER QualiMed
Neue Selbstbehalt-Stufe und AVB-Verbesserungen
Ab dem 1. Juli 2026 wird das Tarifsystem des INTER QualiMed um eine neue Selbstbehaltstufe in Höhe von 2.400 Euro erweitert. Dadurch ergeben sich für Sie neue Möglichkeiten in der Beratung und die Chance, neue Zielgruppen zu erschließen. Gleichzeitig nehmen wir in einzelnen Tarifen Verbesserungen der AVB vor. Dadurch positionieren sich diese besser in den Rankings der Vergleicher.
Neue Selbstbehalt-Stufe
Neben den bisherigen Selbstbehalt-Stufen 300, 600 und 1.200 Euro erhält das Tarifsystem INTER QualiMed eine weitere Stufe mit 2.400 Euro. Im verkaufsoffenen Bereich der Unisex-Tarife wird es daher drei neue Tarife geben.
- INTER QualiMed Basis 2400 (QMB 2400 U)
- INTER QualiMed Exklusiv 2400 (QME 2400 U)
- INTER QualiMed Premium 2400 (QMP 2400 U)
Im Bestand werden wir die neue Selbstbehalt-Stufe neben dem Tarifsystem INTER QualiMed auch im Tarifsystem CompactCare einführen.
- INTER QualiMed Basis 2400 (QMB 2400)
- INTER QualiMed Exklusiv 2400 (QME 2400)
- INTER QualiMed Premium 2400 (QMP 2400)
- INTER CompactCare (CC S30, CCL S30)
Neue Möglichkeiten für Ihre Beratung
Die neue Selbstbehalt-Stufe eröffnet Ihnen im Neugeschäft insbesondere in der Generation Y (auch Millennials genannt, Jahrgänge 1980 bis 1995) und der Generation Z (Jahrgänge 1996 bis 2010) neue Möglichkeiten. Es handelt sich um junge, zunehmend einkommensstarke Menschen, die großen Wert auf Gesundheit und Sicherheit legen. Der leistungsstarke Gesundheitsschutz des INTER QualiMed ist für diese Zielgruppe nun preislich deutlich attraktiver geworden.
Bestandskunden im INTER QualiMed haben im Falle einer Beitragsanpassung durch die neue Selbstbehalt-Stufe die Möglichkeit, in einem leistungsstarken Tarifsystemen zu bleiben. Ein Wechsel in leistungsschwächere Tarife oder sogar in den Standard- oder Basistarif kann somit vermieden werden.
Tarifrechner und Vergleicher
Die neuen Tarife werden in unserem Tarifrechner zum 1. Juli freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Versicherungsvorschläge mit der neuen Selbstbehalt-Stufe 2.400 Euro für Ihre Kunden und Interessenten berechnen.
Gleichzeitig haben wir den Vergleichern, in denen das Tarifsystem des INTER QualiMed hinterlegt ist, die Kalkulation der neuen Tarife zur Verfügung gestellt. Hierzu zählen insbesondere:
- Levelnine
- Morgen & Morgen
- PSP-Online
- Softfair
Wann die Vergleicher die Tarife veröffentlichen, hängt maßgeblich von deren Release-Planung ab und liegt außerhalb unseres Einflussbereiches.
Verbesserungen der AVB
Ambulante Transportkosten bei Gehunfähigkeit
Im Zuge der Verbesserungen der AVB haben wir auch den Begriff der Gehunfähigkeit im Zusammenhang mit ambulanten Transportkosten neu definiert.
Bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit werden Fahrten zum und vom Arzt, Facharzt oder Krankenhaus am Behandlungstag bzw. bei ambulanter Operation am Operationstag bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 150 Euro pro Kalenderjahr erstattet. Diese Begrenzung gilt zusammen mit Fahrten bei ambulanten Operationen und bei Untersuchungen, die die Fahrtauglichkeit einschränken.
Diese Verbesserungen haben wir in den AVB der folgenden Tarifgruppen aufgenommen:
- INTER QualiMed Exklusiv 2400 (QME 2400 U)
- INTER QualiMed Premium 2400 (QMP 2400 U)
- INTER JA U
- INTER ZAK U
- INTER ZAK V U
Übersicht der Verbesserungen der AVB
| Alte Fassung | Neue Fassung | |
|---|---|---|
1.1 Ambulante Heilbehandlung | […] die Fahrt zum und vom Arzt/Facharzt oder Krankenhaus am Tag der ambulanten Operation bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 150 EUR pro Kalenderjahr mit
Erstattungsfähig sind Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer im Katalog nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten ambulanten Operation entstehen. Erstattungsfähig sind auch Fahrtkosten für Untersuchungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken (z.B. Magen- oder Darmspiegelung). | […] die Fahrt zum und vom Arzt/Facharzt oder Krankenhaus am Behandlungstag bzw. bei ambulanter Operation am Operationstag bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 150 EUR pro Kalenderjahr mit
bei
|
1.1 Ambulante Heilbehandlung | ./. | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Soziotherapie entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und wenn eine stationäre Heilbehandlung erforderlich, aber nicht ausführbar ist oder wenn die stationäre Heilbehandlung durch die Soziotherapie vermieden oder verkürzt wird. Bei Fachkräften für Soziotherapie sind die Kosten erstattungsfähig, die für die Versorgung eines versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wären. |
1.1 Ambulante Heilbehandlung o) Kryokonservierung | ./. | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Kryokonservierung, einschließlich einmaliger Entnahme von Ei- bzw. Samenzellen oder Keimzellgewebe, wenn die Entnahme vor Beginn einer voraussichtlich keimzellschädigenden Behandlung erfolgt. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Vorbereitung und die Entnahme, die Aufbereitung, den Transport, das Einfrieren und das spätere Auftauen von Ei- bzw. Samenzellen oder Keimzellgewebe bis zu den genannten Altersgrenzen bei „künstlicher Befruchtung“ nach Teil I § 4 (10). Die Lagerkosten sind nicht erstattungsfähig. |
1.3 Zahnärztliche Heilbehandlung d) Zahnersatz | Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung nach Nr. 1.3 a) bis d) werden für jede versicherte Person in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn in einer Krankheitskostenvollversicherung bei der INTER begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von insgesamt höchstens 1.000 EUR innerhalb der ersten 12 Monate, 2.000 EUR innerhalb der ersten 24 Monate, 3.000 EUR innerhalb der ersten 36 Monate, 4.000 EUR innerhalb der ersten 48 Monate. Zeiten, für die Anwartschaftsbeiträge gezahlt werden, werden dabei nicht mitgezählt. | Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung nach Nr. 1.3 a) bis d) werden für jede versicherte Person in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn in einer Krankheitskostenvollversicherung bei der INTER begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von insgesamt höchstens 1.200 EUR innerhalb der ersten 12 Monate, 2.400 EUR innerhalb der ersten 24 Monate, 3.600 EUR innerhalb der ersten 36 Monate, 4.800 EUR innerhalb der ersten 48 Monate. Zeiten, für die Anwartschaftsbeiträge gezahlt werden, werden dabei nicht mitgezählt. |
1.2 Stationäre Heilbehandlung e) Begleitperson bei Kindern im Krankenhaus | Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson für bis zu 14 Tage, wenn ein nach diesem Tarif versichertes Kind bis zum voll-endeten 13. Lebensjahr aufgrund ärztlichen Anratens während einer stationären Heilbehandlung von einer Begleitperson stationär begleitet wird. Die Dauer der Begleitung sowie die Höhe der Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Begleitperson sind durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. | Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson für bis zu 28 Tage, wenn ein nach diesem Tarif versichertes Kind bis zum voll-endeten 13. Lebensjahr aufgrund ärztlichen Anratens während einer stationären Heilbehandlung von einer Begleitperson stationär begleitet wird. Die Dauer der Begleitung sowie die Höhe der Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Begleitperson sind durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. |
Alte Fassung
1.1 Ambulante Heilbehandlung
g) Fahrt- und Transportkosten
[…] die Fahrt zum und vom Arzt/Facharzt oder Krankenhaus am Tag der ambulanten Operation bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 150 EUR pro Kalenderjahr mit
- einem Taxi oder
- einem öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) oder
- einem privaten Kraftfahrzeug.
Erstattungsfähig sind Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer im Katalog nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten ambulanten Operation entstehen.
Erstattungsfähig sind auch Fahrtkosten für Untersuchungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken (z.B. Magen- oder Darmspiegelung).
1.1 Ambulante Heilbehandlung
n) Soziotherapie
./.
1.1 Ambulante Heilbehandlung
o) Kryokonservierung
./.
1.3 Zahnärztliche Heilbehandlung
d) Zahnersatz
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung nach Nr. 1.3 a) bis d) werden für jede versicherte Person in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn in einer Krankheitskostenvollversicherung bei der INTER begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von insgesamt höchstens
1.000 EUR innerhalb der ersten 12 Monate,
2.000 EUR innerhalb der ersten 24 Monate,
3.000 EUR innerhalb der ersten 36 Monate,
4.000 EUR innerhalb der ersten 48 Monate.
Zeiten, für die Anwartschaftsbeiträge gezahlt werden, werden dabei nicht mitgezählt.
1.2 Stationäre Heilbehandlung
e) Begleitperson bei Kindern im Krankenhaus
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson für bis zu 14 Tage, wenn ein nach diesem Tarif versichertes Kind bis zum voll-endeten 13. Lebensjahr aufgrund ärztlichen Anratens während einer stationären Heilbehandlung von einer Begleitperson stationär begleitet wird. Die Dauer der Begleitung sowie die Höhe der Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Begleitperson sind durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen.
Neue Fassung
1.1 Ambulante Heilbehandlung
g) Fahrt- und Transportkosten
[…] die Fahrt zum und vom Arzt/Facharzt oder Krankenhaus am Behandlungstag bzw. bei ambulanter Operation am Operationstag bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 150 EUR pro Kalenderjahr mit
- einem Taxi oder
- einem öffentlichen Verkehrsmittel (2. Klasse) oder
- einem privaten Kraftfahrzeug
bei
- ambulanten Operationen, die im Zusammenhang mit einer im Katalog nach § 115b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) genannt werden
- ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit
- Untersuchungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken (z. B. Magen- und Darmspiegelung).
1.1 Ambulante Heilbehandlung
n) Soziotherapie
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Soziotherapie entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn die versicherte Person wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und wenn eine stationäre Heilbehandlung erforderlich, aber nicht ausführbar ist oder wenn die stationäre Heilbehandlung durch die Soziotherapie vermieden oder verkürzt wird.
Bei Fachkräften für Soziotherapie sind die Kosten erstattungsfähig, die für die Versorgung eines versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wären.
1.1 Ambulante Heilbehandlung
o) Kryokonservierung
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Kryokonservierung, einschließlich einmaliger Entnahme von Ei- bzw. Samenzellen oder Keimzellgewebe, wenn die Entnahme vor Beginn einer voraussichtlich keimzellschädigenden Behandlung erfolgt.
Erstattungsfähig sind die Kosten für die Vorbereitung und die Entnahme, die Aufbereitung, den Transport, das Einfrieren und das spätere Auftauen von Ei- bzw. Samenzellen oder Keimzellgewebe bis zu den genannten Altersgrenzen bei „künstlicher Befruchtung“ nach Teil I § 4 (10).
Die Lagerkosten sind nicht erstattungsfähig.
1.3 Zahnärztliche Heilbehandlung
d) Zahnersatz
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärztliche Behandlung nach Nr. 1.3 a) bis d) werden für jede versicherte Person in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn in einer Krankheitskostenvollversicherung bei der INTER begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von insgesamt höchstens
1.200 EUR innerhalb der ersten 12 Monate,
2.400 EUR innerhalb der ersten 24 Monate,
3.600 EUR innerhalb der ersten 36 Monate,
4.800 EUR innerhalb der ersten 48 Monate.
Zeiten, für die Anwartschaftsbeiträge gezahlt werden, werden dabei nicht mitgezählt.
1.2 Stationäre Heilbehandlung
e) Begleitperson bei Kindern im Krankenhaus
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die gesondert berechenbare Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson für bis zu 28 Tage, wenn ein nach diesem Tarif versichertes Kind bis zum voll-endeten 13. Lebensjahr aufgrund ärztlichen Anratens während einer stationären Heilbehandlung von einer Begleitperson stationär begleitet wird. Die Dauer der Begleitung sowie die Höhe der Unterbringungs- und Verpflegungskosten der Begleitperson sind durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen.