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Sozialversicherungskennzahlen

Rechengrößen 2026 in der Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2026 werden die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht. Grund hierfür sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Welche Auswirkungen sich daraus für die Krankenversicherung ergeben und welche weiteren Neuerungen es 2026 für Privatversicherte gibt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze zählen zu den sogenannten Rechengrößen der Sozialversicherung. Anfang Oktober hat das Bundeskabinett die entsprechende Verordnung für das Jahr 2026 beschlossen, am 21. November ist die Zustimmung des Bundesrats erfolgt. Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Werte jährlich neu festzulegen. Die Berechnung orientiert sich dabei an der Entwicklung der Einkommen. 

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro beziehungsweise 6.150 Euro im Monat. 

Wichtig zu wissen: Privatversicherte, die von der neuen Grenze „eingeholt“ werden, können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und in der PKV bleiben.

So definieren sich die beiden Grenzwerte

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Verdienste, die über diese Einkommensgrenze hinausgehen, sind beitragsfrei. 

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Weitere relevante Werte

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen ist eine rechnerische Größe. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt er für bestimmte Personengruppen, beispielsweise für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von maximal 325 Euro. In der privaten Krankenversicherung wird er zur Ermittlung des Höchstbeitrags des Basistarifs herangezogen. Zum Jahreswechsel steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,5 % auf 2,9 %.

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 steigt die Geringfügigkeitsgrenze. Privatversicherte ohne Einkünfte können somit bis zu einem monatlichen Verdienst von 603 Euro in der PKV bleiben. Im Jahr 2025 lag die Grenze noch bei 556 Euro.

Trotz aller Anpassungen bleiben einige Werte im Jahr 2026 unverändert. Hierzu zählen:

  • der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 %
  • der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kind bleibt unverändert bei 3,6 %

Änderungen in der Pflegepflichtversicherung

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Pflegegeld erhalten Personen, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren, zum Beispiel durch Familienmitglieder. Bisher war für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 4 oder 5 eine vierteljährliche Beratung zu Hause vorgeschrieben. Dies soll sich ab 2026 ändern. Für diese Personengruppe wird dann ebenso wie für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 oder 3 eine Beratung nur noch einmal im Halbjahr Pflicht sein. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt aber die Möglichkeit bestehen, vierteljährlich einen Beratungsbesuch zu erhalten.

Zudem werden gemeinschaftliche Wohnformen gestärkt. In dieser Wohnform haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen monatlichen Zuschuss in Höhe von 450 Euro zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Weitere Leistungen, an deren Kosten sich die Pflegeversicherung beteiligt, können zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Diese und weitere Änderungen der Pflegeversicherung ergeben sich aus dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“. Es muss jedoch noch endgültig beschlossen werden. Sie werden zum 1. April 2026 in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung aufgenommen. Ein Anspruch darauf wird aber bereits ab Einführung der gesetzlichen Regelung – voraussichtlich zum 1. Januar 2026 – bestehen.