
BGH-Urteil
Zu Schäden aufgrund undichter Fugen im Duschbereich
Anerkennung entgegen höchster Rechtsprechung
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen zwischen Duschwanne und angrenzender Wand sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht Gegenstand der Leitungswasserversicherung.
Wir haben uns zugunsten unserer Kunden dazu entschieden das BGH-Urteil IV ZR 236/20 nicht auf diese Art von Schäden anzuwenden.
Wir leisten auch weiterhin Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, weil Dehnungs- bzw. Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern undicht geworden sind.
Bitte beachten Sie
Ausgeschlossen bleiben Nässeschäden wegen undichten Silikonfugen und Fliesen in Betriebsräumen und Betriebsbereichen, die aus betrieblichen oder hygienischen Gründen überwiegend oder vollflächig gefliest oder anderweitig versiegelt sind oder baulich als Feucht- oder Nassraum gelten. Hierzu zählen beispielsweise Großküchen, Schwimmbäder und Schwimmhallen, Mehrpersonenduschbereiche und -räume in Fitnessstudios oder Schwimmbädern sowie vergleichbare Einrichtungen.
Trotz der Entscheidung, das BGH-Urteil nicht anzuwenden, werden wir weiterhin jeden Schadenfall individuell prüfen.
Das BGH-Urteil
Das vollständige BGH-Urteil IV ZR 236/20 können Sie sich bei Interesse hier runterladen.